HR Today | 1,2/2007 | Text: Myra Rosinger

Praktische Aspekte der Arbeitssicherheit

Stürze von Baugerüsten, Stromschläge bei falschem Umgang mit Elektronik – mögliche Unfälle am Arbeitsplatz sind vielfältig. Um das Risiko von Berufsunfällen zu minimieren, sind arbeitsrechtliche Massnahmen notwendig,wie die Fachtagung des Verbandes Schweizer Unfallverhütungsfirmen (VSU) vom 29. November 2006 zeigte.

Gemäss Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (ArG) liegt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit bei den Arbeitgebern. Sie sind verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um Berufsunfällen und -krankheiten vorzubeugen und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. So haben die Arbeitgeber die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf derart zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen vermieden werden. Aus der Verantwortlichkeit der Arbeitgeber ergibt sich auch, dass sie die Prämien für die obligatorische Versicherung von Berufsunfällen und -krankheiten zu tragen haben.

Ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten, ist für den Arbeitgeber aber nicht nur aus rechtlichen Gründen erstrebenswert. Auch betriebswirtschaftlich lohnt es sich, unnötigen, unfallbedingten Absenzen und einem schlechten Firmenruf vorzubeugen. Und letztlich gibt es auch ethische Motive, sich als Arbeitgeber für einen angemessenen Gesundheitsschutz der Angestellten einzusetzen.

Selbstverständlich tragen auch die Arbeitnehmenden eine gewisse Verantwortung. Sie sind (gemäss Art. 82 UVG und Art. 6 ArG) verpflichtet, Berufsunfällen vorzubeugen, namentlich, indem sie den Arbeitgeber bei der Durchführung von Präventionsmassnahmen unterstützen. So müssen sie beispielsweise die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen tragen und die Sicherheitseinrichtungen richtig benützen. Um für die betriebsspezifischen Gefährdungen sensibilisiert zu sein und die genaue Anwendung der Sicherheitseinrichtungen zu kennen, sind sie allerdings auf Instruktionen durch den Arbeitgeber angewiesen. Andreas Martens, Geschäftsführer des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH), ist überzeugt, dass die Sensibilisierung der Mitarbeitenden auf die Gefahren am Arbeitsplatz wesentlich dazu beiträgt, die Unfallzahlen zu senken. Die meisten Unfälle würden durch unsicheres Verhalten passieren, beispielsweise bei mangelnder Aufmerksamkeit seitens der Mitarbeitenden. Um die Angestellten zur Einhaltung von Präventionsmassnahmen zu motivieren, schlägt Medea Escher, Psychologin, vor, sie in die Ausgestaltung von Arbeitssicherheitsmassnahmen einzubeziehen, ihnen als Arbeitgeber und Führungskraft als Vorbild voranzugehen und klare Regeln und Sanktionen bei Nichteinhaltung zu definieren.

Im Falle von temporären Mitarbeitenden gestaltet sich die Berufsunfallprävention wegen des triangulären Arbeitsverhältnisses etwas komplizierter. Der Verleiher ist rechtlich gesehen der Arbeitgeber und daher für den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlich. Allerdings sind ihm die mit der Arbeit verbundenen Risiken und die zur Prävention notwendigen Massnahmen weniger gut bekannt als dem Einsatzbetrieb, wo der Temporärarbeitende seinen Einsatz leistet. Deshalb hat der Einsatzbetrieb laut Wegleitung des Seco dafür zu sorgen, dass alle bei ihm Beschäftigten – inklusive der temporären Mitarbeitenden – bezüglich Gesundheitsschutz und Unfallverhütung genügend ausgebildet und ausgerüstet sind. Die Seco-Wegleitung (zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz) schlägt vor, dass sich Verleiher und Einsatzbetrieb die Verantwortung aufteilen: Das Temporärbüro kümmert sich um die Grundausbildung, etwa die Vermittlung genereller Verhaltensregeln, und gibt die Grundschutzausrüstungen ab. Die Einsatzfirma übernimmt die Ausbildung über spezielle, mit der Arbeit verbundene Risiken und stellt die spezifische Ausrüstung, wie beispielsweise Masken der richtigen Klasse, zur Verfügung. Um Abgrenzungsprobleme bei der geteilten Verantwortlichkeit zu verhindern, sollte die Aufteilung der Verantwortung im Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb explizit erwähnt und Zuständigkeiten, wenn möglich, definiert sein. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem temporären Mitarbeitenden soll erwähnt werden, dass der Verleiher die Grundausbildung und -ausrüstung zur Verfügung stellt. Vom Temporärarbeitenden wird verlangt, dass er beantragt, vor der Arbeitsaufnahme ausgebildet und ausgerüstet zu werden, falls der Einsatzbetrieb dies nicht von selbst tut. Schliesslich hat sich der Verleiher regelmässig zu vergewissern, dass die temporären Mitarbeitenden nur unter sicheren Bedingungen eingesetzt werden.

Die Prävention von Nichtberufsunfällen ist Sache der Versicherer (Art. 88 UVG). Die Prämien für die Versicherung gehen zulasten der Arbeitnehmenden. Trotzdem kann es sich für den Arbeitgeber als betriebswirtschaftlich sinnvoll erweisen, auch in diesem Bereich gewisse Verhütungsarbeit zu leisten. Wenn ein Angestellter der Arbeit unfallbedingt fernbleiben muss, erwachsen dem Arbeitgeber auch Kosten. Eine gewisse Präventionstätigkeit, die auf die Verhütung von Freizeitunfällen abzielt, kann für die Arbeitgeber deshalb selbst bei voller Prämienzahlung durch die Arbeitnehmenden angezeigt sein. Das Sicherheitssystem von Emmi beinhaltet beispielsweise Plakatkampagnen, die die Mitarbeitenden auffordern, beim Skifahren einen Helm zu tragen.
Für die konkrete Umsetzung der Arbeitgeberpflichten in der Berufsunfallprävention wurde die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) geschaffen. Mit der verbindlichen ASA-Richtlinie unterstützt sie die Arbeitgeber beim Ergreifen von arbeitssicherheitlichen Massnahmen. Über ihre Durchführungsorgane berät und beaufsichtigt sie Arbeitgeber in ihren Präventionsaktivitäten. Verbindlich ist die ASA-Richtlinie für Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmenden oder mit einem Netto-Berufsunfallprämiensatz von mehr als 0,5 Prozent.
Kernelemente einer ASA-Lösung zum Schutz vor Berufsunfällen und -krankheiten bilden die Gefahrenermittlung, die Entwicklung eines Sicherheitssystems und das Ergreifen konkreter Schutzmassnahmen. Die Gefahrenermittlung umfasst ein innerbetriebliches Brainstorming zu den mit den Arbeitsprozessen verbundenen Sicherheits- und Gesundheitsrisiken. Sind die Gefahren bekannt, kann ein Sicherheitssystem ausgearbeitet werden, beispielsweise ein Handbuch, das eine professionelle und dauerhafte Beherrschung der ermittelten Risiken gewährleistet. Zuletzt muss das Sicherheitskonzept mittels konkreter Schutzmassnahmen an den Arbeitsplätzen konsequent umgesetzt und deren Eignung regelmässig überprüft werden. Häufig erfordert die Entwicklung eines Sicherheitssystems Fachkenntnisse, die im Betrieb nicht notwendigerweise vorhanden sind. In diesen Fällen sind gemäss ASA-Richtlinie Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen.

Wegen der Aufteilung der Verantwortung für die Arbeitssicherheit bei temporären Arbeitsverhältnissen sind die Verleiher nicht an die Richtlinie der EKAS gebunden. Nichtsdesto-trotz ist der Arbeitssicherheit von temporären Mitarbeitenden besondere Beachtung zu schenken. Denn neue und kurzfristig eingestellte Mitarbeitende sind besonders unfallgefährdet, weil sie den Betrieb weniger gut kennen und die Gefahr, aus Unwissenheit und Unerfahrenheit in kritische Situationen zu geraten, entsprechend grösser ist.

Seit geraumer Zeit stösst die zehn Jahre alte ASA-Richtlinie der EKAS allerdings auf Kritik. Einige Kritiker betiteln sie gar als «Flop», zumal laut Angaben der EKAS und der Suva nur jeder dritte unterstellte Betrieb über eine funktionierende ASA-Lösung verfüge. Die Kritiker fordern eine umfassende Revision und Entschlackung der Richtlinie. Insbesondere solle der Geltungsbereich auf Branchen mit einem mittleren und hohen Gefährdungspotenzial beschränkt werden. Zudem müsse der Fokus der Prävention vermehrt vom Berufs- auf den Nichtberufsunfallbereich verlagert werden. Im Juli 2006 hat ein von der EKAS eingesetzter Ausschuss eine Überarbeitung der ASA-Richtlinie in die Vernehmlassung geschickt. Einige Wirtschaftsverbände haben den Vernehmlassungsentwurf in aller Schärfe zurückgewiesen. Besondere Ablehnung machte sich gegen die Idee breit, nicht wie bis anhin nur Betriebe mit mindestens fünf Angestellten, sondern neuerdings sämtliche Betriebe, die Mitarbeitende beschäftigen, der ASA-Richtlinie zu unterstellen.

Wie Kurt Gfeller, Vizedirektor des Schweizerischen Gewerbeverbandes, ausführte, ist die Akzeptanz der ASA-Richtlinie bei vielen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen schlecht. Dafür gäbe es mehrere Gründe: Erstens scheuten viele Kleinunternehmen den damit verbundenen Aufwand, der sie zeitlich und finanziell herausfordere. Der ungenügende Vollzugsdruck wegen fehlender Sanktionsmassnahmen bei Nichteinhaltung der Richtlinie trage überdies das Seinee zur mangelnden Einhaltung der Richtlinie bei. Zudem sei das Nichtbetriebsunfallrisiko in etlichen Firmen – insbesondere bei Dienstleistern – höher als das Berufsunfallrisiko. Hinzu komme, dass vor allem Kleinbetriebe die Auswirkungen eines Unfalls häufig unterschätzten. Aus Sicht des Schweizerischen Gewerbeverbandes sollte die Richtlinie deshalb auf jene Branchen und Betriebe beschränkt werden, die besondere Gefährdungen aufweisen – beispielsweise Betriebe mit einem Prämiensatz von über 1 Prozent –, während KMU ohne besondere Gefährdungen von unnötigen Auflagen befreit werden sollten. Die durch diese Beschränkung frei werdenden Mittel seien dann für einen höheren Vollzugsdruck via straffere Sanktionierung und damit für einen höheren Umsetzungsgrad einzusetzen. Eine Verlagerung des Fokus vom Berufs- in den Nichtberufsunfallbereich sei zudem angebracht. Nicht zuletzt könnten auch
die Marktkräfte das ihrige zur verbesserten Arbeitssicherheit beitragen. Die Anbieter von Sicherheitsprodukten sollen die potenziellen Käufer vom Nutzen ihrer Angebote überzeugen. Der Gewerbeverband möchte nicht in Abrede stellen, dass angemessene Vorkehrungen zur Unfallverhütung wichtig und notwendig sind. Die bestehende Richtlinie erachtet er hingegen als unangemessen und kontraproduktiv.

Allerdings sind es nicht nur die Betriebe, sondern selbst eine beachtliche Anzahl von Arbeitsinspektoren, die die bestehende ASA-Richtlinie in Frage stellen. So ist gemäss einer DemoSCOPE-Umfrage nur jedes dritte Durchführungsorgan uneingeschränkt der Ansicht, dass ohne ASA mehr Unfälle passieren würden. 21 Prozent der Durchführungsorgane sind der Meinung, dass ASA kein taugliches Mittel zur Verbesserung der Arbeitssicherheit ist.

Mitte Dezember 2006 hat die EKAS eine revidierte Fassung der ASA-Richtlinie genehmigt, die am 1. Februar 2007 in Kraft tritt. Sie berücksichtigt einen Teil der geschilderten Forderungen der Wirtschaftsvertreter. So werden kleine und mittlere Unternehmen (mit weniger als 50 Vollbeschäftigten), die keine besonderen Gefährdungen aufweisen, zwar nicht von der Richtlinie ausgeschlossen, aber administrativ entlastet. Auch für kleinere Betriebe, die bis
zu zehn Angestellte beschäftigen und besondere Gefährdungen aufweisen, sind administrative Erleichterungen vorgesehen.

Trotz aller Kritik an der bisherigen ASA-Richtlinie ist zu beachten, dass die Zahl der Berufsunfälle in den letzten Jahren (leicht) abgenommen hat (Grafik). Auch wenn nur ein Drittel der unterstellten Betriebe über eine ASA-Lösung verfügt, umfasst dieser einen grösseren Anteil der Arbeitnehmenden, da sich die Einführung von Sicherheitssystemen für Grossbetriebe besser rechnet als für kleine und mittlere Betriebe. Die erfreuliche Entwicklung der Berufsunfallzahl darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Unfallkosten in den letzten Jahren angestiegen sind (Grafik). Daher konnten auch die Prämien nicht, wie bei der Einführung der ASA-Richtlinie in Aussicht gestellt, gesenkt werden. Ein gewisser Verbesserungsbedarf im Bereich der Unfallverhütung kann also nicht in Abrede gestellt werden.

Mögliche Unfallursachen ortet Andreas Martens insbesondere bei fehlender Aufmerksamkeit durch die Mitarbeitenden, beispielsweise wegen Zeitdruck, emotionalem Stress oder auch weil die Angestellten die Risiken unterschätzen. Ebenso seien Unfälle häufig auf das Fehlen von richtigen Arbeitsmitteln oder auf mangelnde Kenntnisse im Umgang mit Werkzeugen zurückzuführen. Zudem seien auch ungeeignete Schutzausrüstungen oder der Unwille der Mitarbeitenden, die Schutzausrüstung zu tragen (etwa aus ästhetischen Gründen), für Unfälle verantwortlich. Sicheres Verhalten seitens der Angestellten sei daher durch vermehrte Sensibilisierung auf die Gefahren und durch Stärkung der Motivation und der emotionalen Ausgeglichenheit zu fördern, beispielsweise durch eine geeignete Führungs- und Sicherheitskultur. Klare Regeln und Beratung bei auftretenden Problemen würden ein sicheres Mitarbeiterverhalten ebenso begünstigen.

Martens hat festgestellt, dass das Arbeitssicherheitsanliegen auf strategischer Betriebsebene häufig umgesetzt wird, etwa mittels eines Sicherheitsleitbildes und einer angepassten Organisationsstruktur. Eine Sicherheitskultur, die auch das Management und die Mitarbeitenden umfasst, sei aber nur selten anzutreffen. Führungskräfte sollten vermehrt aufgefordert werden, Schutzmassnahmen zu definieren, die Mitarbeitenden zu instruieren, ein Belohnungs/ Bestrafungs-System aufzubauen und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften regelmässig zu überwachen. Demgegenüber sollten Mitarbeitende stärker sensibilisiert werden, sich vorsichtig und risikobewusst zu verhalten, und bei Problemen oder Unsicherheiten mit den Sicherheitsbeauftragten des Betriebes Kontakt aufnehmen.

 
 
 

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