HR Today | 7,8/2006 | Text: Peter Meier
Junge Menschen können besonders gefährdet sein, weil ihnen Erfahrung, Ausbildung und Risikobewusstsein fehlen. Sonderschutzbestimmungen bezüglich Risikoprävention und Arbeitszeiten gelten gemäss Arbeitsgesetz für jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 19., für Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
Jeder Arbeitsplatz sollte zum Schutz aller ein gutes Sicherheits- und Gesundheitsschutz-management haben. Innerhalb dieses Systems sollte der Gefährdung von jungen Arbeitnehmen-den und Berufsanfängern im Betrieb besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Zu den Pflichten der Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmenden gehören unabhängig von deren Alter:
• die Ermittlung von Gefahrenquellen und die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung – nicht nur für vollbeschäftigte junge Arbeitnehmende, sondern weiter auch für alle jungen Aushilfskräfte, die nur für das Wochenende oder die Schulferien eingestellt sind, sowie für junge Menschen in der Berufsausbildung und für Praktikanten;
• Massnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, einschliesslich eventueller besonderer Massnahmen für junge Arbeitnehmende und neu eingestellte Arbeitskräfte, in Zusammenarbeit mit Arbeitsvermittlungen, Praktikantenvermittlungsstellen, Berufs-bildungseinrichtungen usw.;
• die Bereitstellung der erforderlichen Organisation einschliesslich bestimmter Aufsichtsregelungen sowie kompetenter Aufsichtspersonen, die für diese Aufgabe genügend Zeit zur Verfügung haben;
• für gefährdete Personen – einschliesslich junger Arbeitnehmender und neu eingestellter Arbeitskräfte – die Ermittlung aller erforderlichen Massnahmen und die genaue Festlegung von Verboten wie beispielsweise für die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel durch junge Arbeitnehmende;
• Informationen über potenzielle Risiken am Arbeitsplatz und über vorhandene Schutzmassnahmen;
• ausreichende Ausbildung, Unterweisung und Information bei der Einstellung sowie nach
einem Wechsel oder Veränderungen des Arbeitsplatzes;
• der Schutz besonders gefährdeter Risikogruppen vor den jeweiligen Gefahren unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse junger Arbeitnehmender;
• die Anhörung respektive Mitwirkung der Arbeitnehmenden und ihrer Vertretungen sowie deren Beteiligung in allen Fragen betreffend Sicherheit und Gesundheit, einschliesslich der Beteiligung der jungen Arbeitnehmenden selbst und der Anhörung respektive Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern in Fragen der Regelungen für junge Arbeitnehmende.
Rechtsvorschriften sind ein besonderer Schutz für Jugendliche. Vor der Aufnahme einer Beschäftigung durch junge Menschen muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, die folgende Bereiche abdeckt: Arbeitsplatz, physikalische, biologische und chemische Einwirkungen, Arbeitsmittel und deren Verwendung, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation sowie Ausbildung und Unterweisung.
Grundsätzlich dürfen Jugendliche keine Tätigkeiten ausführen,
• die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;
• bei denen sie giftigen oder krebserregenden Stoffen ausgesetzt sind;
• bei denen sie schädlichen Strahlungen ausgesetzt sind;
• bei denen sie extremen Temperaturen, Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind;
• die Unfälle zur Folge haben könnten, weil es ihnen an der erforderlichen Erfahrung und Ausbildung oder am nötigen Sicherheitsbewusstsein mangelt.
Junge Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen trotz aller Vorsichtsmassnahmen ein beträchtliches Risiko bestehen bleibt.
Die Arbeitszeiten für junge Arbeitnehmende unterliegen bestimmten Einschränkungen. Probleme macht den Betrieben vor allem die Einhaltung der nachfolgend angeführten arbeitsgesetzlichen Jugendschutzvorschriften:
• Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf diejenige der anderen im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmenden – falls keine anderen Arbeitnehmenden vorhanden sind – die ortsübliche Arbeitszeit nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen.
• Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
• Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche von mehr als 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr und morgens nicht vor 06.00 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, von den kantonalen Behörden durch Verfügung bewilligt werden.
Die Beschäftigung von Jugendlichen am Sonntag ist verboten. Ausnahmen können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, von den kantonalen Behörden bewilligt werden.
Nachtarbeit für Jugendliche von mehr als 16 Jahren kann von den kantonalen Behörden bewilligt werden, wenn sie für die Berufsbildung unentbehrlich ist – wobei das Berufsbildungsamt wie auch im Zusammenhang mit der nachfolgend erwähnten Sonntagsarbeit das Vorliegen der Unentbehrlichkeit prüft – oder die Mitwirkung von Jugendlichen zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt notwendig ist. Mit der Bewilligung für Nachtarbeit können besondere Auflagen zum Schutz der
Jugendlichen verbunden werden. Eine Bewilligung durch Verfügung für die Beschäftigung von Lehrlingen nach 20 Uhr wurde im Kanto Zürich beispielsweise den Gastgewerbebetrieben erteilt. Gemäss dieser Bewilligung dürfen Arbeitgeber Kochlehrlinge, die das 16.Altersjahr vollendet haben, in den Lehrbetrieben des Gastgewerbes im Kanton Zürich ab dem zweiten Lehrjahr vor schulfreien Tagen maximal zehnmal pro Lehrjahr bis 24.00 Uhr mit dem Ausrichten von Dessertbuffets und Banketten beschäftigen.
Sonntagsarbeit kann von den kantonalen Behörden bewilligt werden, wenn sie für die Berufsbildung unentbehrlich ist, sie im betreffenden Beruf in nichtindustriellen Betrieben üblich ist und soweit die Mitwirkung Jugendlicher zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt notwendig ist. Dabei reicht es, wenn nur eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Mit der Bewilligung von Sonntagsarbeit ist die Auflage zu verbinden, dass den Jugendlichen während der vorhergehenden oder der folgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine entsprechende, auf einen Arbeitstag fallende Ersatzruhe gewährt wird. Fällt die Sonntagsarbeit auf den Vormittag und den Nachmittag oder dauert sie länger als fünf Stunden, so hat die Ersatzruhe mindestens 24 aufeinander folgende Stunden zu betragen.
Jugendliche dürfen sonntags oder nachts nicht ohne ihr ausdrückliches Einverständnis beschäftigt werden. Sofern die Jugendlichen darüber hinaus das 18. Altersjahr nicht vollendet haben, bedarf es für die Beschäftigung sonntags oder nachts zudem der expliziten Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt. Werden Lehrlinge nachts oder sonntags beschäftigt, ist die Anwesenheit eines Ausbildungsverantwortlichen zudem ein «must».
Arbeitnehmerrechte
Alle Arbeitnehmenden, einschliesslich junger Menschen, haben das Recht:
• zu wissen, mit welchen Gefahren sie an ihrem Arbeitsplatz rechnen müssen, wie sie sich selbst schützen können und was sie bei einem Unfall oder Notfall tun müssen;
• kostenlos entsprechende beschäftigungsspezifische Informationen, Unterweisungen und Ausbildung zu erhalten;
• kostenlos eine erforderliche Schutzausrüstung zu erhalten;
• unsichere Verfahren und Arbeitsbedingungen zu melden und von ihrem Arbeitgeber in Fragen der Sicherheit gehört zu werden.
Erkennen junge Arbeitnehmende Mängel hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der ihnen übertragenen Aufgaben, so haben sie das Recht und die Pflicht, diese Bedenken den Vorgesetzten mitzuteilen. Sie haben auch das Recht, unsichere Tätigkeiten zu verweigern. Junge Menschen sind nicht verpflichtet, gefährliche Tätigkeiten auszuführen, nur weil Vorgesetzte oder Kollegen dies tun.
Arbeitnehmerpflichten
Sicherheit ist ein kooperativer Prozess: Zwar liegt die Hauptverantwortung für die Ermittlung von Gefahrenquellen und die Gefährdungsbeurteilung beim Arbeitgeber, doch die Arbeitnehmenden haben ebenfalls bestimmte Pflichten. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass alle Arbeitnehmenden – auch junge Menschen – für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die ihrer Kollegen sorgen und in dieser Hinsicht mit ihrem Arbeitgebenden zusammenarbeiten. So müssen sie beispielsweise:
• alle Sicherheitsvorschriften beachten und sich an Unterweisungen und Ausbildung auch im Umgang mit Arbeitsmitteln und Maschinen halten, Sicherheitsvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstung benutzen;
• ihren Vorgesetzten alle Gefahren bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz melden.